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Wer bezahlt, wenn die Putzhilfe einen Schaden verursacht?

Wer bezahlt, wenn die Putzhilfe einen Schaden verursacht?

Im Alltag gehen wir davon aus, dass wer einen Schaden anrichtet, dafür auch haftet. Dem ist auch so, wenn die Putzkraft auf selbständiger Basis arbeitet. Ist sie jedoch privat angestellt, haftet sie nur in Fällen mittlerer und grober Fahrlässigkeit - und auch hier nur beschränkt. Um sich gegen Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, abzusichern, reichen in den meisten Fällen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratversicherung nicht aus.


Haftung von angestellten Haushaltshilfen

Wenn Sie Ihre Putzhilfe über die Minijobzentrale angemeldet haben oder sie anderweitig bei Ihnen angestellt ist, kann sie in vielen Fällen für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Denn Arbeitnehmerhaftung ist privilegiert, d.h. es wird i.d.R. zum Vorteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entschieden. Der Schaden ist während der Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgt, und es wird davon ausgegangen, dass dieser oder diese das Berufsrisiko zu tragen hat sowie die Angestellten vor finanziellem Ruin bewahrt werden sollen.

Eine Putzkraft würde lediglich in bestimmten Fällen von Fahrlässigkeit haften, die wir weiter unten diskutieren – und dies auch nur sehr beschränkt. Ein Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis ist, wie alle entgeltlichen Tätigkeiten, vom privaten Haftpflichtschutz ausgenommen. Die private Haftpflichtversicherung der Haushaltshilfe wird für die Schäden nicht aufkommen. Wer sich also gegen Schäden an Oberflächen und Mobiliar (sowie Kosten durch Schlüsselverlust) schützen möchte, der tut dies durch klare Anweisungen vor dem ersten Arbeitseinsatz (z. B. welche Putzmittel verwendet bzw. nicht verwendet werden sollen).

Die Beweislast

Sie können nur dann für einen Schaden von Ihrer Putzhilfe einen Ersatz fordern, wenn Sie den Schaden nachweisen können und der Schaden zudem auch bei der Ausübung der Tätigkeit durch eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht entstanden ist. Laut Arbeitsrecht liegt die Beweislast beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, die nachzuweisen haben, dass man der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.

Hierzu ist es von Vorteil, den Aufgabenbereich sowie Schulungen zum Einsatz von Putzutensilien und dem Umgang mit zerbrechlichen Gegenständen oder technischen Geräten, eigens schriftlich festzuhalten und die Unterweisungen unterschreiben zu lassen. Darf eine Putzkraft ein komplexes technisches Gerät nicht abstauben oder berühren, die Jalousie nicht bedienen oder das Fenster kippen, sollten Sie dies vorher unbedingt ausdrücklich abklären und schriftlich festhalten. Derartige Aufzeichnungen können mit darauf Einfluss haben, welchen Grad von Fahrlässigkeit ein Gericht im Schadensfall als gegeben sieht.

Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Im Falle nur leichter Fahrlässigkeit nämlich, d.h. kurze Phasen der Unachtsamkeit, in denen etwas ohne Absicht zu Bruch geht oder ein Fehler gemacht wird, haften Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin für den Schaden. D.h. gerade bei den häufigst auftretenden Schäden durch Ausrutschen, Unachtsamkeit etc., all die Fälle, in denen ein Malheur durch die menschliche Unzulänglichkeit passieren kann, tragen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin das Berufsrisiko, welches bei Reinigungsarbeiten recht hoch ist.

Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn Ihre Putzkraft ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, wenn man es auch anders hätte wissen müssen, haftet die Putzkraft mit. Befolgt man die Einweisung nicht, wischt man etwa ein Fenster nicht mit den dafür vorgesehenen Utensilien und zerkratzt es, muss die Putzkraft für den Schaden mithaften. Ein Gericht muss hierfür einerseits den Schweregrad der Fahrlässigkeit bestimmten.

Weiters wird über die Höhe der Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit im Einzelfall entschieden. Diese ist abhängig von mehreren Faktoren, u.a. dem Verdienst der Putzkraft, der Höhe des Schadens, dem Vorverhalten der angestellten Person sowie dem generellen Risiko, mit dem es bei der ausgeübten Tätigkeit zu Schäden kommen kann, u.a. Hierbei prüft ein Arbeitsgericht, in welcher Höhe man für den verursachten Schaden tatsächlich haften kann.

Es gibt keine fixe Haftungsgrenze, als Orientierungswert für die Obergrenze können jedoch maximal drei Bruttomonatsgehälter dienen. Geht eine Jalousie zu Bruch und entsteht ein Schaden über mehrere Tausend Euro, würde die Reinigungskraft mit maximal drei Bruttomonatslöhnen beteiligt. Bei einer Anstellung auf Minijob-Basis wären damit nicht einmal die Hälfte der Kosten gedeckt.

Allerdings gilt auch hier, dass die Haftung nur zutrifft, wenn sich der Arbeitgeber von jeder Mitverursachung freisprechen kann - z.B. durch mangelnde Einweisung und Aufsicht oder ungenügende Sicherung des gefährdeten Gegenstands.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Für grobe Fahrlässigkeit haftet in der Regel der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in voller Gänze. Diese liegt etwa dann vor, wenn man bewusst gegen Weisungen verstößt, etwa technisches Gerät bedient obwohl dies vom Arbeitgeber eigens untersagt wurde; aber selbst ein Kunstwerk oder eine zerrissene Designerjeans für Müll zu halten und, ohne zu fragen, zu entsorgen, kann vom Gericht als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden.

Haftet man für Tätigkeiten die außerhalb des eigenen Aufgabenbereichs stehen?

Falls jedoch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Ihnen einen Tätigkeit zugewiesen hat, die nicht zu Ihrem Aufgabenbereich als Putzkraft gehört und wozu Sie nicht eingeschult worden sind, haften Sie in der Regel nicht für während der Ausübung der Tätigkeit entstandenen Schaden.

Wie sichert man sich gegen Schäden ab?

Sie können davon ausgehen, dass bei Sachschäden im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses sowohl die private Haftpflicht- als auch die Hausratversicherung beider Beteiligter in den meisten Fällen aussteigen werden. Sachschäden lassen sich gegebenenfalls im Rahmen einer Glasversicherung oder einer “Allgefahrendeckung” versichern. Letztere setzt meist eine große Versicherungssumme voraus und eignet sich für Haushalte mit wertvollen Einrichtungen. Bei selbstständig gemeldeten Haushaltshilfen verhält es sich anders: Oft haben Sie eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht abgeschlossen (siehe letzter Absatz).

Wie sichert man sich gegen Diebstahl ab?

Bei einfachem Diebstahl, wenn also kein Hindernis überwunden werden muss, um das Gut zu entwenden, zahlt die Haushaltsversicherung in der Regel nicht. Lediglich bei schwerem Diebstahl ist dies der Fall, wenn etwa ein Safe aufgebrochen wird, um ein Gut zu entwenden. Sich gegen Diebstahl durch eine Person, die in den Haushalt gelassen wurde, zu versichern, ist also nicht möglich.

Bringen Sie Diebstahl zur Anzeige. Die Staatsanwaltschaft wird ermitteln und den Nachweis, dass der Beschuldigte oder die Beschuldigte tatsächlich für das Verschwinden von Wertgegenständen verantwortlich ist, erbringen müssen. Hierfür müssen Sie die Person nicht notwendig auf frischer Tat ertappen, denn der Staatsanwaltschaft reichen auch Indizien.

Wer haftet für Schäden an Dritten?

Ihre private Haftpflichtversicherung würde eventuell in manchen Fällen bei Schäden an Dritten greifen - dafür müssten Sie die Reinigungskraft jedoch im Versicherungsvertrag erwähnen. Lassen Sie sich auch hierzu von Ihrer Haftpflichtversicherung beraten.


Fazit: Wer bezahlt, wenn die Haushaltshilfe einen Schaden verursacht?

Eine bei Ihnen beschäftigte Haushaltshilfe kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden schuldhaft verursacht hat. Für Sie als Arbeitgeber:in ist es schwierig, einen auch nur anteiligen Schadensersatz von der Haushaltshilfe zu erlangen, weil Sie die Beweislast für das Verschulden Ihrer Haushaltshilfe tragen. Im Prinzip tragen Sie das Schadensrisiko selbst. Gerade deshalb ist es wichtig, die Reinigungskraft vor dem ersten Arbeitseinsatz genau zu instruieren und auf mögliche Schadensquellen hinzuweisen.


Ausnahme: Selbständig gemeldete Haushaltshilfen und Reinigungsfirmen

Als Selbständige haftet die Putzhilfe selbst für den Schaden. In der Regel sollte ihre Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung für diesen aufkommen. Reinigungskräfte mit Kleingewerbe verfügen deshalb oft über eine solche Versicherung. Lassen Sie sich vor Auftragserteilung jedoch nachweisen, dass eine derartige Versicherung tatsächlich auch abgeschlossen wurde und es sich nicht bloß um eine private Haftpflichtversicherung handelt. Stellen Sie auch sicher, dass die jeweilige Berufshaftpflichtversicherung für etwaigen Schlüsselverlust aufkommen würde. Die private Haftpflichtversicherung, gerade in dieser Konstellation, dass hierbei ein fremder Schlüssel, der zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verwendet wird, verloren geht, bietet keinen Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für den Fall, dass man den eigenen Schlüssel verliert.