Gerade bei Haushaltshilfen ist die geringfügige Beschäftigung sehr verbreitet. Ein gängiger Irrtum ist, dass man nur einen einzigen 538 Euro Job haben kann. Eine Arbeitnehmerin darf aber so viele 538 Euro Jobs haben, wie sie möchte. Allerdings darf sie mit all diesen Jobs zusammen nicht mehr verdienen als 538 Euro, sonst fällt sie unter die Sozialversicherungspflicht.
Da liegt der Irrtum: Man geht oft davon aus, dass man bei einem 538 Euro Job auch 538 Euro bekommt. Dem ist aber nicht so: 538 Euro Job heisst deswegen 538 Euro Job, weil man bei diesem Job maximal 538 Euro verdienen kann. Bis dahin führt die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Steuern pauschal für den Arbeitnehmer ab. Wenn der Verdienst höher liegt, wird der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Er muss also Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung selbst zahlen.
Soll man sich auf einen Minijob bewerben, wenn die 538 Euro bereits ausgeschöpft sind? Man würde denken: Wie kann der eine Arbeitgeber das überhaupt von einem anderen wissen? Spätestens dann, wenn die Beschäftigung korrekt gemeldet wird, kommt die Sache ans Licht. Jeder Arbeitgeber muss die geringfügige Beschäftigung nämlich bei der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) anmelden. Die Bundesknappschaft verfügt dann über alle Daten und kann sehr schön zusammenrechnen, wie viel eine Haushaltshilfe in der Summe verdient.
Eine Arbeitnehmerin darf also beispielsweise 2 Jobs haben, bei denen Sie jeweils 200 Euro verdient. Damit wäre sie noch in der 538 Euro Grenze. Wichtig ist aber auch, dass sie nicht mehr als 8 Stunden pro Tag und insgesamt nicht mehr als 6 Tage pro Woche auf Minijob-Basis arbeitet. Das wird ebenfalls zusammengerechnet und kann eine Rolle spielen bei der Frage, ob zusätzliche Minijobs angenommen werden dürfen.
Hat ein Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 538 Euro Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 538 Euro Jobs dazu, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig. Auf der Seite der Minijob-Zentrale finden sich anschauliche Beispiele dazu.
Ich kann von mehreren Arbeitgebern bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Summe meiner Einkünfte darf dabei nicht mehr als 538 Euro betragen. Es darf keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegen, ansonsten ist nur ein Minijob erlaubt. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, dann kann ich die 538 Euro auf beliebig viele Jobs verteilen. Um die Sozialversicherung und Steuern kümmern sich dann meine Arbeitnehmer. Ich kann mich voll und ganz auf meine Aufgaben konzentrieren und bin dabei trotzdem gut versichert.