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Wie viel Urlaub steht mir zu in einem Minijob?

Wie viel Urlaub steht mir zu in einem Minijob?
Als Minijobber oder Minijobberin in haushaltsnahen Dienstleistungen sind Sie in fast allen Belangen normalen Angestellten gleichgestellt. D.h. die üblichen vertraglich geregelten Kündigungsfristen sind ebenso einzuhalten wie der Mindestlohn. Sie haben Anspruch auf Krankengeld sowie Urlaub und Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wie im Bundesurlaubsgesetzbuch festgehalten ist. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin sich zum Thema Urlaub noch nicht hinreichend informiert hat, empfehlen wir diese Zusammenstellung der Minijobzentrale als Übersicht.

1. Wie viel Urlaub steht mir zu als Minijobber:in?

Wieviel Urlaubsanspruch Sie genau haben hängt von mehreren Faktoren ab. Lassen Sie sich dazu am besten per Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales individuell beraten. Als grobe Orientierung kann Ihnen jedoch dienen, dass Ihnen generell vier Wochen Urlaub im Jahr zustehen. In diesen wird Ihr Entgelt weitergezahlt. Ihr Urlaubsentgelt sowie das Entgelt für die gesetzlichen Feiertage ist nicht in Ihrem regulären Stundenlohn bereits enthalten.

Multiplizieren Sie diese vier Wochen mal der Anzahl an Tagen pro Woche, an denen Sie normal arbeiten, erhalten Sie Ihren Urlaubsanspruch. Arbeiten Sie z.B. drei mal die Woche, stehen Ihnen 3 mal 4, also 12 Urlaubstage zu. Arbeiten Sie dagegen fünf mal die Woche, stehen Ihnen 5 mal 4, also 20 Urlaubstage im Jahr zu. Dabei ist irrelevant, wie viele Stunden pro Tag Sie arbeiten. Wenn Sie jedoch nicht jede Woche an gleich vielen Tagen arbeiten, wird für die Berechnung das Jahr herangezogen. In diesen Fällen können Sie sich mit Hilfe eines Urlaubsrechners den Urlaubsanspruch berechnen lassen.



2. Ab wann kann ich meinen Urlaub konsumieren?

Ihr Urlaub steht Ihnen grundsätzlich nach 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in vollem Umfang zu. Bis dahin können Sie für jeden erarbeiteten Monat 1/12 Ihres Gesamturlaubs in Anspruch nehmen. Nach vollendeten drei Monaten im Dienstverhältnis stehen Ihnen also z.B. 3/12, d.h. ein Viertel des Gesamturlaubs zu, usw.

Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin frei vereinbaren, Ihren Gesamturlaub schon vor Ablauf der 6 Monate zu konsumieren, wenn dies für beide Seiten Sinn macht. So können Sie Ihren Urlaub prinzipiell bereits im Sommer nehmen, auch wenn Sie gerade erst im März zu arbeiten begonnen haben, falls dies in gegenseitigem Einverständnis geschieht.

Generell sollte Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihren Urlaubswunsch berücksichtigen. Umgekehrt gilt aber auch, dass Sie diesen rechtzeitig kundtun müssen und bei berechtigtem Ablehngrund nicht einfach darauf bestehen können, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen zu können.

3. Was ist mit gesetzlichen Feiertagen und Resturlaub?

An wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten und besonders an welchen Tagen Sie arbeiten, ist nicht nur für die Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs wichtig, sondern auch wegen der gesetzlichen Feiertage, an denen Ihnen Entgeltfortzahlung zusteht. Wenn Sie z.B. im Arbeitsvertrag festgehalten haben, dass Sie nur montags putzen, der kommende Montag jedoch mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt, bekommen Sie diesen frei. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin kann Sie nicht dazu verpflichten, diesen Tag an einem anderen Wochentag wieder einzuarbeiten.

Falls Sie vor Beendigung Ihres Dienstverhältnisses nicht dazu kommen sollten, Ihren Urlaubsanspruch vollständig zu konsumieren, muss Ihnen dieser von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin ausgezahlt werden. Umgekehrt gilt jedoch nicht, dass falls Sie im vierten Monat Ihres Dienstverhältnisses kündigen, aber bereits Ihren vollen Urlaubsanspruch konsumiert haben, die Urlaubstage, die Sie zu viel beansprucht haben, anteilsmäßig vom Lohn abgezogen werden können.