Grundsätzlich ist es nicht notwendig, für das Verrichten von Haushaltshilfe ein Gewerbe anzumelden. Die Minijob-Anmeldung erleichtert Ihnen den Schriftverkehr und erspart Ihnen auch eine Steuererklärung. Falls ihr Auftraggeber oder ihre Auftraggeberin Sie jedoch nicht anmelden will und eine Rechnung verlangt, oder falls Sie diverse Putzstellen annehmen wollen und Sie die monatliche Minijob-Grenze von 538 Euro überschreiten, müssen Sie einen Gewerbeschein beantragen und sich um die Versteuerung Ihres Umsatzes selbst kümmern.
Sofern Ihre Hilfstätigkeit die monatliche 538-Euro-Grenze (inklusive aller Sonderzahlungen) nicht überschreitet, kann Ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin Sie nach Abschluss eines Arbeitsvertrages über die Minijob-Zentrale anmelden und anstellen. Hierbei trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Steuerlast von ca. 30 Prozent zuzüglich zum Arbeitslohn, Ihnen stehen dabei Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Krankengeld in vollem Maße zu. Natürlich gelten auch der Mindestlohn und Kündigungsschutz. Sie als Angestellte oder Angestellter können ca. 4 Prozent Rentenversicherung freiwillig einzahlen oder sich von dieser freistellen lassen. Lassen Sie sich auf jeden Fall diesbezüglich beraten. Zudem muss Sie Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin unfallversichern, dies geschieht nicht automatisch über die Minijob-Zentrale. Eine Übersicht über die gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden Sie hier. Überschreiten Sie die 538-Euro-Grenze, werden Sie jedoch in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Falls Ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin Sie jedoch nicht auf Minijob-Basis anmelden will und eine Rechnung verlangt, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Hierbei ist die Höhe des beabsichtigten Gewinns nicht relevant. Sobald Sie eine Tätigkeit regelmäßig (normalerweise gilt eine Tätigkeit ab dem dritten Mal der Ausübung als “regelmäßig”) und mit Gewinnabsicht ausüben, müssen sie ein Gewerbe anmelden, und zwar noch vor oder spätestens zum Zeitpunkt der ersten Ausübung. Die Meldung geschieht in den entsprechenden Gewerbe- und Ordnungsämtern im Rathaus, im Bürgeramt oder auch im Bezirksamt, abhängig von Ihrem Wohnsitz. Erkundigen Sie sich hierbei vorab über die Anlaufstelle und beanspruchen Sie einen Beratungstermin. Es gibt auch die Möglichkeit die Anmeldung über einen Online-Service durchzuführen, oder das Anmeldeformular vorab auszudrucken und bereits ausgefüllt am Gewerbeamt samt Kopie Ihres Personalausweises abzugeben. Sollten Sie sich mittels Reisepass oder Führerschein ausweisen, ist zudem ein Nachweis über Ihren Wohnsitz notwendig. Die Ausstellung des Gewerbescheins ist in der Regel noch am selben Tag möglich, über reines Online-Verfahren angemeldete Gewerbe können dagegen mehrere Wochen in Anspruch nehmen, bis die Meldung durchgeführt ist. Erkundigen Sie sich bezüglich über die zu erwartenden Wartezeiten in der Gewerbeabteilung. Die Kosten für den Gewerbeschein variieren je nach ausstellender Stadt und Variante zwischen 15 und ca. 60 Euro.
Bei Anmeldung des Gewerbes müssen Sie die genaue Tätigkeit angeben, die Sie ausüben wollen. Reinigungsarbeiten gehören zu den freien Gewerben und können gemeldet werden, ohne dass Sie vorab Qualifikationsnachweise erbringen müssen. Falls Sie verschiedene Tätigkeiten im Haushalt ausüben, müssen Sie nicht jede als je eigenes Gewerbe deklarieren. Sie können sämtliche Tätigkeiten mittels Überbegriffen zusammenfassen. So empfiehlt es sich etwa, die Aufgabenbereiche mit “Gebäudereinigungsarbeiten in allen Fachbereichen” zu deklarieren, um möglichst viele Tätigkeiten abzudecken. Geben Sie dagegen nur “Haushaltsdienstleistungen” als Tätigkeit an, dürften Sie keine Büroreinigungsarbeiten durchführen. Es empfiehlt sich auch “Hausmeisterdienstleistungen” und “Haushaltshilfstätigkeiten” mit in die Gewerbebezeichnung aufzunehmen, um etwa auch Tätigkeiten wie Heckenschneiden oder Straßenreinigung ausüben zu dürfen. Überdenken Sie also vorweg, welchen Tätigkeiten sie nachgehen wollen, um nicht nachträglich Änderungen an ihrer Gewerbebeschreibung durchführen zu müssen - eine Gewerbeummeldung kostet nämlich genauso viel wie eine Gewerbemeldung.
Nach Meldung des Gewerbes erhält man Post von diversen Behörden, die vom Gewerbeamt verständigt wurden und muss erneut Angaben zur Tätigkeit machen. Zudem müssen Sie jährlich eine Steuererklärung abgeben. Bis 22.000 EUR Umsatz im Jahr kann man sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen und die vereinfachte Steuererklärung selbst erstellen. So muss auch keine Umsatzsteuer verrechnet werden (brutto = netto), d. h. es genügt eine einfache Einnahmen/Überschuss-Rechnung.Als Gewerbetreibende müssen Sie alle Änderungen dem Gewerbeamt melden, ebenso wenn Sie das Gewerbe nicht mehr ausüben wollen. Dann muss es abgemeldet oder ruhend gemeldet werden, was keine Kosten verursacht und eine Aktivierung vereinfacht gegenüber einer erneuten Anmeldung. Die Abmeldung und die Ruhendmeldung muss jedenfalls dem Finanzamt und dem IHK gemeldet werden.