Als Haushaltshilfen müssen Sie nur dann einen Dienstnehmerbeitrag an die Gesundheitskasse leisten, wenn
- Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (für 2025: 556 € monatlich)
- oder wenn Sie neben einer geringfügigen Beschäftigung noch ein vollversichertes Dienstverhältnis haben
Für geringfügig Beschäftigte bezahlen Sie pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13,0 Prozent (KV) beziehungsweise 15,0 Prozent (RV) des Entgelts. Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung fallen nicht an.
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